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Gesetz über die Volksschulbildung (VBG)
vom 22. März 1999 (Stand 1. Januar 2024) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 21. November 19971, beschliesst:
1 Allgemeines § 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Kindergartenstufe, die Primarstufe, die Sekundarstufe I der Volksschule, die Sonderschule, die Förderangebote und die schulischen Dienste sowie die Zusatzangebote zur Volksschule in diesem Bereich.
Einbettung der Volksschulbildung 1 Die Volksschulbildung ist wie folgt in das Bildungswesen eingebettet: * 1
GR 1997 1383
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
K 1999 745 | G 1999 429
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Grundsatz
1 Die öffentliche Volksschule ist politisch und konfessionell neutral.
2 Bildungsziele § 4
Allgemeines Bildungsziel 1 Ziel der Bildung ist die dauernde, gezielte und systematische Förderung des Wissens, des Könnens, der ethisch und religiös begründeten Werthaltungen, der Gemeinschaftsfähigkeit, der Lernfähigkeit und der Lernbereitschaft des Einzelnen im Hinblick auf eine sinnvolle Bewältigung und Gestaltung des Lebens.
2 Bildung fördert die Reflexions-, Handlungs- und Entwicklungsfähigkeit der einzelnen Menschen, ihrer Gemeinschaften und der Gesellschaft.
3 Sie befähigt Menschen, Leistungen zu erbringen, Eigenverantwortung zu übernehmen, das gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben mitzugestalten und sich darin zu bewähren. * § 5
Ziele der Volksschule 1 Die Volksschule vermittelt den Lernenden Grundwissen, Grundfertigkeiten und Grundhaltungen und fördert die Entwicklung vielseitiger Interessen.
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2 Die Volksschule a.
trägt durch die Förderung geistiger, seelischer und körperlicher Kräfte zur ganzheitlichen Entwicklung der Persönlichkeit bei, b.
richtet sich - ausgehend von der christlichen, abendländischen und demokratischen Überlieferung - nach Grundsätzen und Werten wie Freiheit, Gerechtigkeit, Toleranz, Solidarität und Chancengleichheit und führt zu ihnen hin, c.
fördert die Achtung und Verantwortung gegenüber sich selbst, den Mitmenschen und der Mitwelt sowie die Gleichstellung von Frau und Mann und das Verständnis für Religionen und Kulturen und weckt die Bereitschaft und die Fähigkeit, Konflikte gewaltfrei auszutragen und zu lösen, d.
vermittelt den Lernenden jene Kenntnisse und Fertigkeiten, die es ihnen ermöglichen, ihre Lebenssituationen zu gestalten und zu bewältigen sowie die Grundlage für die spätere berufliche Ausbildung, für den Besuch weiterführender Schulen und die persönliche Lebensgestaltung zu schaffen, e.
fördert die Fähigkeit zu selbständigem, lebenslangem Lernen, indem sie die Neugier und die Freude am Lernen wachhält, die Eigeninitiative begünstigt und das kritische Urteilsvermögen schärft, f.
weckt das Interesse und den Willen, sich auf allen Ebenen an der Gestaltung eines dem Gemeinwohl dienenden Staates zu beteiligen.
3 Die Volksschule nimmt ergänzend zu Familie und Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise den gemeinsamen Erziehungsauftrag wahr und berücksichtigt dabei die gesellschaftlichen Einflüsse.
3 Gliederung der Volksschule § 6 *
Übersicht
1 Die Volksschule gliedert sich wie folgt:
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2 Der zweijährige Kindergarten und die ersten zwei Jahre der Primarschule können auch als vierjährige Basisstufe geführt werden. 3 Die Sekundarschule kann nach Niveaus getrennt, organisatorisch eng verknüpft (kooperativ) oder zu einem gemeinsamen Schultyp verbunden (integriert) geführt werden. Im kooperativen und im integrierten Modell werden die Fächer Deutsch, Englisch, Französisch und Mathematik in Niveaugruppen getrennt geführt. 4 Der Wechsel innerhalb der Volksschule sowie die Übergänge zwischen der Volksschule und anderen Schulen der Sekundarstufen I und II (Durchlässigkeit) wird durch geeignete Massnahmen gewährleistet.
§ 7 *
Sonderschulung 1 Die Sonderschulung erfolgt integrativ in den Regelklassen oder separativ in den Sonderschulen. 2 Sonderschulen umfassen *a.
die Sonderkindergärten, b.
die kantonalen Sonderschulen und Sonderschulheime, c.
die privaten Sonderschulen und Sonderschulheime.
3 Die Sonderschulung gewährleistet die individuelle Bildung, Förderung, Erziehung und Pflege von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung. 3bis Sie umfasst auch die heilpädagogische Frühförderung sowie die Betreuung und Förderung von Kindern mit Behinderung in familienergänzenden Betreuungsangeboten. *4 Der Regierungsrat regelt die Sonderschulung in einer Verordnung.
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Förderangebote 1 Die Förderangebote dienen der bestmöglichen Ausbildung und Erziehung der Lernenden, die a.
dem Unterricht in den Regelklassen der Volksschule nicht zu folgen vermögen oder b.
zu weiter gehenden Leistungen fähig sind.
2 In den Förderangeboten werden die schulischen Anforderungen auf die individuellen Voraussetzungen der Lernenden ausgerichtet. 3 Die Förderangebote umfassen den Spezialunterricht, die Spezialklassen und weitere Massnahmen zur Förderung der Durchlässigkeit, zur Unterstützung der Integration in die Schulen und zur Gewährleistung der bestmöglichen Ausbildung. 4 Der Regierungsrat regelt die Förderangebote in einer Verordnung.
Schulische Dienste 1 Die folgenden schulischen Dienste stehen den Lernenden bei Bedarf zur Verfügung: a.
schul- und kinderpsychologische Dienste, b.
schulärztliche und schulzahnärztliche Dienste (mit Prophylaxe), c.
pädagogisch-therapeutische Dienste, d. * Berufsberatung, e. * Schulsozialarbeit. 1bis … *2 Für die schulärztlichen und die schulzahnärztlichen Dienste gelten die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20052. Der Regierungsrat regelt die anderen schulischen Dienste in einer Verordnung, insbesondere die Möglichkeit ihrer Inanspruchnahme durch Kinder im Vorschulalter und die Möglichkeit der Durchführung von Untersuchungen, Behandlungen und vorbeugenden Massnahmen. * 4 Lernende
§ 10 *
Begriff
1 Lernende sind Schülerinnen und Schüler, die a.
obligatorisch den Kindergarten während eines Jahres und freiwillig während eines zweiten Jahres, die Primarschule und drei Jahre die Sekundarschule besuchen, b.
nach Bedarf eine Sonderschulung, ein Förderangebot, einen schulischen Dienst oder schul- und familienergänzende Tagesstrukturen besuchen.
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Besuch der Volksschule 1 Kinder und Jugendliche haben im Rahmen der Rechtsordnung *a.
das Recht, während zwei Jahren, und die Pflicht, während eines Jahres einen öffentlichen oder privaten Kindergarten zu besuchen, b.
das Recht und die Pflicht, die Primarstufe und die Sekundarstufe I entweder in der öffentlichen oder in einer privaten Schule zu besuchen oder mit Privatunterricht zu absolvieren.
2 Sie haben die Schule gemäss den in Lehrplänen festgehaltenen Anforderungen zu besuchen und abzuschliessen. 3 … *4 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten des Schulbesuchs, insbesondere die Aufnahmebedingungen, in Reglementen.
§ 12 *
Schuleintritt 1 Kinder, die bis zum 31. Juli das 5. Altersjahr vollenden, haben im Schuljahr, welches am 1. August des gleichen Jahres beginnt, den Kindergarten zu besuchen. *2 Die Erziehungsberechtigten können jüngere Kinder in den Kindergarten schicken, sofern diese die Anforderungen erfüllen. *3 Die Erziehungsberechtigten können nicht schulfähige Kinder nach einem Gespräch mit der Schulleitung um höchstens ein Jahr vom Kindergarteneintritt zurückstellen.
4 Die Schulleitung entscheidet über den Eintritt in die Primarschule, sofern sich die Kindergartenlehrperson und die Erziehungsberechtigten nicht einig sind. * § 13
Schuldauer
1 Die obligatorische Schulzeit nach dem Kindergarten dauert grundsätzlich neun Schuljahre, in den Sonderschulen höchstens zwölf Schuljahre. 2 In der Sonderschule kann die Schulung in begründeten Fällen bis zum 20. Altersjahr verlängert werden. *3 Ausländische Abschlüsse der Volksschule werden anerkannt.
Schulaustritt 1 Lernende treten aus der Schule aus, wenn a. * die Sekundarstufe I bis Ende der 3. Klasse besucht wurde oder b.
das 18. Altersjahr vollendet ist.
2 Die Schulleitung kann in begründeten Ausnahmefällen den vorzeitigen Schulaustritt *a.
auf Gesuch hin bewilligen oder b.
ihn verfügen, insbesondere nach dem Besuch von neun Schuljahren an der Primar- und der Sekundarstufe I.
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Unterricht und Erziehung 1 Unterricht und Erziehung a.
erfolgen ganzheitlich auf der Grundlage des aktuellen Wissensstandes, b.
orientieren sich an zeitgemässen Unterrichts- und Lernformen und c.
berücksichtigen die individuellen Lernvoraussetzungen der Lernenden.
2 Die Lernenden haben a.
den Unterricht und die obligatorisch erklärten Schulveranstaltungen zu besuchen, b.
angemessen Verantwortung für den eigenen Lernprozess und Mitverantwortung für denjenigen der Lerngemeinschaft zu tragen, c.
die Anordnungen von Lehrpersonen und Schulbehörden zu befolgen, d.
die Schul- und Hausordnung einzuhalten.
Beurteilung und Beratung 1 Die Leistungen und das Verhalten der Lernenden werden regelmässig und nachvollziehbar beurteilt. 2 Die Lernenden können sich in Lern- und Erziehungsfragen beraten lassen. 3 Der Regierungsrat regelt die Art der Beurteilungen und deren schulische Folgen sowie die Beratungsangebote in Reglementen.
Information und Mitwirkung 1 Die Lernenden sind über schulische Fragen angemessen zu informieren. 2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung bei der Gestaltung der Schule mit. 3 Der Regierungsrat regelt die Mitwirkung der Lernenden, insbesondere beim Übertritt in eine andere Schulstufe, in Reglementen.
5 Erziehungsberechtigte § 18
Begriff
1 Erziehungsberechtigte sind Eltern und andere Personen, die nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs3 berechtigt sind, Kinder bei Entscheiden in schulischen Belangen zu vertreten.
Mitwirkung
1 Die Erziehungsberechtigten entscheiden darüber, ob die von ihnen Vertretenen die öffentliche Volksschule, eine private Volksschule oder Privatunterricht besuchen.
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SR 210
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2 Sie wirken im Rahmen der Rechtsordnung beim Eintritt in die Kindergartenstufe, in die Primarstufe und in die Sonderschule, bei der Beurteilung der Lernenden sowie beim Übertritt in die Sekundarstufe I und beim Entscheid über die Nutzung von Förderangeboten mit. 3 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, den Unterricht und die Schulveranstaltungen ihrer Kinder zu besuchen. 4 Der Regierungsrat regelt die allgemeinen, die Bildungskommission die örtlichen Mitwirkungsrechte in Reglementen.
Information und Beratung 1 Die Erziehungsberechtigten sind regelmässig zu informieren über a.
die schulische Entwicklung und das Verhalten ihrer Kinder durch Zeugnisse oder Berichte, b.
die Lernziele, die Unterrichtsmittel und die Arbeitsweise, c.
wichtige Vorhaben im Zusammenhang mit Unterricht und Schulbetrieb.
2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht, sich über den Lern- und Erziehungsprozess ihrer Kinder informieren und beraten zu lassen.
Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen 1 Die Erziehungsberechtigten sind für den Schulbesuch und die Einhaltung der schulischen Pflichten ihrer Kinder mitverantwortlich. Sie sorgen insbesondere auch dafür, dass die Lernenden unter geeigneten Bedingungen lernen können und den Unterricht ausgeruht besuchen. *2 Sie sind berechtigt, für ihre Kinder Urlaub vom Unterricht und von Schulveranstaltungen zu beantragen.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über den Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen sowie die Folgen von Widerhandlungen gegen diese Verpflichtung in Reglementen. * § 22
Zusammenarbeit 1 Die Erziehungsberechtigten können im Rahmen des Leitbilds der Schule und der Schulordnung bei der Gestaltung der Schule mitwirken. 2 Sie arbeiten bei der Ausbildung und Erziehung der Lernenden ihrer Verantwortlichkeit gemäss mit den Lehrpersonen und der Schulleitung zusammen. 3 Sie nehmen an Gesprächen teil, die ihr Kind betreffen und von einer Lehrperson oder der Schulleitung angeordnet werden. *
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4 Erziehungsberechtigte, die ihren Pflichten im Sinn dieses Gesetzes nicht oder ungenügend nachkommen, können von der Schulleitung zum Besuch eines Elternbildungskurses, einer Erziehungs- oder einer Familienberatung verpflichtet werden. Vorbehalten bleiben Bussen nach § 63. * 6 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste § 23
Begriffe und beruflicher Auftrag 1 Lehrpersonen sind alle, die am beruflichen Auftrag mitwirken und somit Aufgaben in den Bereichen Unterricht und Erziehung, Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule sowie Evaluation und Weiterbildung wahrzunehmen haben.
2 Fachpersonen der schulischen Dienste sind alle, die im Rahmen der schulischen Dienste am beruflichen Auftrag mit sinngemäss den gleichen Aufgabenbereichen wie die Lehrpersonen mitwirken.
3 Die Lehrpersonen und die Fachpersonen der schulischen Dienste verfügen über die persönlichen Eigenschaften und eine abgeschlossene Ausbildung, welche sie zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule befähigen. * § 24
Unterricht und Erziehung 1 Die Lehrpersonen unterrichten und erziehen die Lernenden und beaufsichtigen sie angemessen. *2 Sie gestalten einen fachlich, methodisch und didaktisch guten Unterricht, der den Erfordernissen der Bildungsziele und des Lernprozesses entspricht. 3 Unterrichten umfasst das Planen, Vorbereiten, Organisieren, Durchführen und Auswerten des Unterrichts. 4 Die Lehrpersonen beraten die Lernenden bei schulischen und persönlichen Fragen, stehen den Erziehungsberechtigten für Auskünfte und Beratung zur Verfügung und informieren diese bei Problemen frühzeitig. 5 Sie begleiten die Lernenden als Einzelpersonen und als Lerngemeinschaften. 6 Sie sind befugt, gegenüber Lernenden disziplinarische Massnahmen zu ergreifen. 7 Sie geniessen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Lehrfreiheit im Rahmen des Leitbilds und des Leistungsauftrags der Schule sowie des zugewiesenen Tätigkeitsgebiets.
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Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule 1 Die Lehrpersonen gestalten und organisieren miteinander die gesamte Schule und beteiligen sich an besonderen Schulveranstaltungen. 2 Sie wirken in den Organen der Schule mit, denen sie angehören oder in die sie gewählt werden. 3 Sie wirken bei der Entwicklung der Schule mit und übernehmen für diese besondere Aufgaben.
Evaluation und Weiterbildung 1 Die Lehrpersonen evaluieren regelmässig die Arbeit an der Schule. 2 Sie haben im Rahmen der Rechtsordnung das Recht und die Pflicht, sich regelmässig in allen Tätigkeitsbereichen weiterzubilden, damit sie den Anforderungen des beruflichen Auftrags genügen. 3 Sie können sich in beruflichen Belangen durch Fachleute beraten lassen. 4 Der Regierungsrat regelt die berufliche Beratung und Weiterbildung der Lehrpersonen in einer Verordnung.
Beurteilung
1 Die Lehrpersonen werden in ihren Tätigkeiten ganzheitlich beurteilt. 2 Sie wirken bei der Beurteilung mit.
Zusammenarbeit 1 Die Lehrpersonen arbeiten mit den Lernenden, den Erziehungsberechtigten, den andern Lehrpersonen, der Schulleitung, den schulischen Diensten sowie den Behörden und Amtsstellen zusammen. 2 Die Fachpersonen der schulischen Dienste haben sinngemäss dieselben Rechte und Pflichten der Zusammenarbeit wie die Lehrpersonen.
§ 28a * Verbot der Unterrichtstätigkeit1 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste, denen die persönlichen Eigenschaften zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Volksschule fehlen, wird die Tätigkeit an Schulen im Kanton Luzern verboten. 2 Das Bildungs- und Kulturdepartement entscheidet auf Antrag der zuständigen Organe der Gemeinden oder von Amtes wegen.
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7 Organisation § 29
Aufgaben
1 Der Kanton trägt die Gesamtverantwortung für die Volksschule, die aus dem kantonalen und dem kommunalen Volksschulangebot besteht. 2 Das kommunale Volksschulangebot ist eine gemeinsame Aufgabe des Kantons und der Gemeinden (Verbundaufgabe). 3 Der Kanton setzt die von der Volksschule zu erreichenden Ziele fest und kontrolliert sie, sorgt für ein in allen Gemeinden vergleichbares, gutes Volksschulangebot, entwickelt das Bildungssystem laufend weiter und legt die Anstellungsbedingungen und die Besoldung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste fest. 4 Die Einwohnergemeinden (Gemeinden) sind für die Gestaltung und den Vollzug des kommunalen Volksschulangebots gemäss kantonalen Vorgaben verantwortlich.
Trägerschaft 1 Das kantonale Volksschulangebot umfasst die Sonderschulung und die Berufsberatung. *2 Das kommunale Volksschulangebot umfasst die obligatorisch und fakultativ zu besuchende Volksschule mit dem zweijährigen Kindergartenangebot oder der Basisstufe, die Förderangebote, die schulischen Dienste ohne die Berufsberatung sowie die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen. *3 Der Kanton erbringt das kantonale Volksschulangebot als Träger selber oder durch öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Dritte.
4 Die Gemeinden erbringen das kommunale Volksschulangebot als Trägerinnen selber oder durch den Zusammenschluss mehrerer Gemeinden; sie können es an öffentlichrechtliche oder privatrechtliche Dritte als Leistungserbringer übertragen.
5 Der Kantonsrat kann durch Dekret neue Sonderschulen errichten und bestehende aufheben. * § 31
Kommunales Volksschulangebot der Gemeinde 1 Die Gemeinden legen das zum Erreichen der Bildungsziele notwendige kommunale Volksschulangebot der Gemeinde fest.
Leistungsaufträge 1 Die Leistungsaufträge umschreiben für alle kantonalen und kommunalen Volksschulangebote die zu erbringenden Leistungen und die damit verbundenen finanziellen Mittel sowie die Verantwortlichkeiten, die Mitwirkungs- und die Kontrollrechte der Trägerschaft.
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2 Der Gemeinderat legt den Leistungsauftrag für das kommunale Volksschulangebot fest. *3 Das zuständige Departement legt die Leistungsaufträge für das kantonale Volksschulangebot fest, welche vom Regierungsrat zu genehmigen sind. 4 Die Leistungsaufträge berücksichtigen die regionalen und überregionalen Bedürfnisse und Angebote.
Schule als pädagogische Organisation 1 Eine Schule als pädagogische Organisation ist eine geleitete, pädagogische und betriebliche Handlungseinheit, die im Wesentlichen die Schulleitung, die Lehrpersonen, die Lernenden und das Betriebspersonal umfasst. 2 Sie wird aus einem oder mehreren Schulhäusern eines Schulkreises unter Einbezug der Kindergärten gebildet. 3 Sie gibt sich ein Leitbild und nimmt ihre Aufgaben nach Massgabe dieses Gesetzes wahr.
Schulorganisation 1 Die Lernenden werden in Klassen der Kindergartenstufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I unterrichtet.
2 Der Unterricht umfasst obligatorische und fakultative Angebote.
3 Der Religionsunterricht wird auch als Bekenntnisunterricht in der Regel im Rahmen der Unterrichtszeiten erteilt, wofür die Schulleitung nach Möglichkeit Zeit und Räume zur Verfügung stellt.
4 Im Kindergarten werden Mundart und Hochdeutsch gleichwertig gefördert. * § 35
Schulkreise und Schulorte 1 Jede Gemeinde bildet in der Regel einen Primarschulkreis. 2 Mehrere Gemeinden können einen Primarschulkreis bilden, eine einzelne Gemeinde kann aber auch in mehrere Primarschulkreise gegliedert werden. 3 Die Primarschulkreise umfassen in der Regel auch die Kindergartenkreise. 4 Die Lernenden besuchen den öffentlichen Kindergarten und die öffentliche Primarschule in der Regel an ihrem Wohnort. 5 Der Regierungsrat legt die Schulkreise für die Sonderschulen fest und bestimmt nach Anhörung des Gemeinderates die Schulkreise für die Sekundarschulen, die Förderangebote und die schulischen Dienste. *
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6 Wird der Besuch des Unterrichts ausserhalb des ordentlichen Schulkreises beabsichtigt, kann die Bildungskommission des Wohnortes beim Vorliegen spezieller Gründe den auswärtigen Unterrichtsbesuch bewilligen. Sie holt vorher die Zustimmung der Bildungskommission des gewünschten Schulortes ein und auf der Sekundarstufe I hört sie zudem die Bildungskommission des bisherigen Schulortes an. *7 Die Schulleitung teilt die Lernenden innerhalb eines Primarschul- oder eines Sekundarschulkreises abschliessend einem Schulhaus zu. * § 36 *
Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen 1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass den Lernenden bedarfsgerecht schul- und familienergänzende Tagesstrukturen zur Verfügung stehen. Die Erziehungsberechtigten haben sich an den entstehenden Kosten zu beteiligen. 2 Für die regionalen Schulzentren regeln die Standortgemeinden die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen.
§ 36a * Transport1 Sind die Schulwege für die Lernenden unzumutbar, sorgen die Gemeinden unter Berücksichtigung der konkreten Umstände für einen unentgeltlichen Schultransport. 2 Beim Besuch regionaler Schulzentren regeln die Wohnortsgemeinden den Transport der Lernenden. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
8 Organe des Kantons § 37
Regierungsrat 1 Der Regierungsrat a.
erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Regelungen, b.
erlässt die Leitideen und Lehrpläne für die einzelnen Stufen, Unterrichtsbereiche und Fächer mit den obligatorischen und den fakultativen Unterrichtszielen, den Unterrichtsinhalten und -pensen sowie den Ausführungsbestimmungen zur Durchführung des Unterrichts, c.
strukturiert das Schulsystem gestützt auf die Ergebnisse der gesamtschweizerischen und der regionalen Schulkoordination, d.
regelt die Sicherung und Entwicklung der Schulqualität, e.
regelt die aufsichtsrechtlichen Massnahmen, f.
legt für die Klassenorganisation Mindest- und Höchstzahlen fest, g.
legt Grundsätze für den Schulbetrieb fest,
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h.
bewilligt zeitlich und örtlich beschränkte Schulversuche und legt allenfalls notwendige Abweichungen von diesem Gesetz und seinen Folgeerlassen in Versuchsanordnungen fest, hbis. * bezeichnet die Spezialangebote und die ausserkantonalen Angebote im Volksschulbereich,
i.
arbeitet mit anderen Kantonen im Rahmen von regionalen und schweizerischen Konferenzen zusammen, k.
kann eine Gemeinde unter Wahrung ihrer Mitwirkungsrechte dazu verpflichten, das kommunale Volksschulangebot für eine oder mehrere andere Gemeinden gegen Entschädigung der vollen Kosten zu erbringen, l. *
bezeichnet die für die Volksschulbildung zuständigen Dienststellen, m. * legt unter aktiver Mitwirkung der Volksschuldelegation die Standardkosten für das kommunale Volksschulangebot fest.
2 Der Regierungsrat kann Gemeinden die Organisationsautonomie entziehen, wenn sie kantonale Vorgaben nicht erfüllen.
Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement ist verantwortlich für a.
das Erreichen der Ziele der Volksschule und der Ziele der einzelnen Stufen durch eine hohe Qualität des Volksschulangebots im ganzen Kanton, b.
die Weiterentwicklung des Volksschulsystems und dessen Anpassung an die aktuellen Erfordernisse.
2 Es ist den zuständigen Organen der Gemeinden in seinem Verantwortungsbereich fachlich vorgesetzt, verkehrt mit ihnen direkt und ist ihnen gegenüber verfügungsberechtigt. *3 Es regelt durch Weisungen oder Empfehlungen a.
die zu verwendenden Lehrmittel, b.
die Schulbibliotheken und -mediotheken, c.
die Elternbildung.
§ 39 *
Zuständige Dienststelle 1 Die vom Regierungsrat im Verordnungsrecht bezeichnete Dienststelle ist zuständig für alle Vollzugsmassnahmen, die durch Gesetz und Verordnung nicht andern Organen übertragen sind. 2 Sie nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: a.
Schulbetrieb und Schulentwicklung: Bearbeitung der pädagogischen, didaktischen und organisatorischen Belange der Volksschule im Hinblick auf eine optimale Umsetzung, Koordination und Weiterentwicklung der Volksschulangebote, b.
Schulaufsicht: Überwachung der Einhaltung der kantonalen Vorgaben, c.
Schulevaluation: Durchführung der externen Evaluation der einzelnen Schulen und der Evaluation des gesamten Volksschulsystems, d.
Schulberatung: Beratung der Lehrpersonen und Schulleitungen,
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e. * Sonderschulung: Erbringung des kantonalen Sonderschulangebots, f. *
Spezialangebote: Abschluss von Leistungsvereinbarungen.
3 Sie arbeitet eng mit den Schulleitungen und den Bildungskommissionen zusammen. *4 Sie sorgt für die Erbringung des kantonalen Weiterbildungsangebots für die Lehrpersonen. 5 Der Regierungsrat regelt die einzelnen Aufgaben durch Verordnung.
§ 40 *
…
§ 41 *
…
§ 42 *
…
§ 43 *
…
9 Organe der Gemeinden § 44
Organisation 1 Die Einwohnergemeinden regeln die Organisation des kommunalen Volksschulangebots.
2 Das Gemeinderecht sieht folgende Organe vor: *a. * eine Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz im Sinn von § 47,
b. * eine Schulleitung.
3 … *4 … *5 Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinden können in ihrer Gemeindeordnung anstelle einer Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz eine Bildungskommission mit beratender Funktion vorsehen. In Gemeinden mit einem Parlament kann auch eine parlamentarische Bildungskommission mit beratender Funktion vorgesehen werden. *6 Wird eine beratende Bildungskommission eingesetzt, fallen die Aufgaben und Kompetenzen der Bildungskommission mit Entscheidungskompetenz gemäss § 47 dem Gemeinderat zu. * § 45
Zusammenarbeit 1 Der Gemeinderat, die Bildungskommission und die Schulleitung arbeiten eng zusammen. *
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Gemeinderat
1 Der Gemeinderat sorgt für ein ausreichendes Volksschulangebot und gewichtet die Bedürfnisse der Volksschule innerhalb der Gesamtpolitik der Gemeinde. *2 Der Gemeinderat a. * legt das kommunale Volksschulangebot der Gemeinde unter Berücksichtigung der kantonalen Vorgaben fest, b. * legt den Leistungsauftrag der Volksschule mit den zu erreichenden Zielen fest, c. * erstellt die mehrjährige Sach- und Finanzplanung, die Kreditanträge sowie das Budget und die Rechenschaftsberichte im Bereich des kommunalen Volksschulangebots, d.
sorgt für Erstellung, Betrieb, Ausrüstung und Unterhalt der Anlagen für das kommunale Volksschulangebot, e. * prüft die Einhaltung des Budgets für die Volksschule im Sinn der Rechtskontrolle. f. *
…
§ 47 *
Bildungskommission * 1 Die Bildungskommission ist unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Gemeinderates für die Ausgestaltung des kommunalen Volksschulangebots zuständig. *2 Die Bildungskommission *a. * legt die Organisation des vom Gemeinderat festgelegten kommunalen Volksschulangebots auf Antrag der Schulleitung fest,
b. * bereitet den Leistungsauftrag zuhanden des Gemeinderates vor, c. * genehmigt von der Schulleitung erstellte Grundlagenkonzepte, d. * genehmigt das Leitbild und das Jahresprogramm der Schule, e. * wählt die Schulleitung, f. *
überprüft die Tätigkeit der Schulleitung und die Qualität der Aufgabenerfüllung, g. * nimmt weitere von der Gemeinde übertragene Aufgaben wahr, h. * sorgt für die eigene Aus- und Weiterbildung. i. *
…
k. * … l. *
…
3 … *
§ 48 *
Schulleitung 1 Die Schulleitung ist für die pädagogische und betriebliche Leitung, Führung und Entwicklung der Schule verantwortlich. 2 Die Schulleitung a.
plant und gestaltet die Angebote der Schule und fördert deren Entwicklung, b. * wirkt bei der Erstellung des Leistungsauftrags mit, c. * wählt die Lehrpersonen, die Fachpersonen der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen und trifft die übrigen personalrechtlichen Entscheide,
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d. * ist verantwortlich für die Beurteilung der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste und der Tagesstrukturen, e. * verfügt über die zugeteilten Betriebsmittel, f. *
sorgt für die Sicherung und Weiterentwicklung der Schul- und Unterrichtsqualität, g. * informiert innerhalb der Schule und betreibt Öffentlichkeitsarbeit, h. * vertritt die Schule gegen aussen und sucht die Zusammenarbeit mit Institutionen ausserhalb der Schule und mit den Erziehungsberechtigten, hbis. * unterstützt und organisiert in Zusammenarbeit mit der Pädagogischen Hochschule Luzern die berufspraktische Ausbildung der Studierenden, indem sie an ihrer Schule Ausbildungsplätze mit qualifizierten Praxislehrpersonen zur Verfügung stellt, i. *
bildet sich aus und weiter, j. *
nimmt weitere vom Gemeinderat oder von der Bildungskommission übertragene Aufgaben wahr.
3 Die einzelnen Aufgaben und Zuständigkeiten der Schulleitung werden in Reglementen oder Verordnungen geregelt.
10 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden § 49
Mitwirkung
1 Die Gemeinden a.
wirken bei der Planung und der Vorbereitung aller wichtigen Entscheidungen nach diesem Gesetz mit finanziellen und organisatorischen Auswirkungen auf die Gemeinden mit, b.
unterbreiten Vorschläge für die Schulkreiseinteilung und die Schulorte bei regionalen Volksschulangeboten.
§ 49a * Lehrmittel und Schulmaterial1 Der Kanton sorgt für die kostengünstige Beschaffung und Abgabe der Lehrmittel und der Schulmaterialien. 2 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck ein Unternehmen gründen, sich an einem bestehenden Unternehmen finanziell beteiligen oder Verträge abschliessen. 3 Er wird ermächtigt, die für die Verselbständigung des Lehrmittelverlages, für den Zusammenschluss mit anderen Lehrmittelverlagen, für die Beteiligung an einem neuen Lehrmittel-Unternehmen oder für andere Verträge erforderlichen Mittel in eigener Kompetenz zu sprechen.
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§ 49b * Schuladministration1 Der Kanton und die Gemeinden sorgen gemeinsam für die einheitliche elektronische Erfassung und Bearbeitung der schuladministrativen Daten. 2 Der Kanton stellt den Gemeinden dafür unentgeltlich die Software zur Verfügung und wartet diese. Die übrigen Kosten tragen die Gemeinden. 3 Die zuständige Dienststelle erlässt für die einheitliche Anwendung Weisungen.
Interessenvertretung 1 Der Verband Luzerner Gemeinden wählt eine Volksschuldelegation. 2 Die Volksschuldelegation vertritt die allgemeinen Interessen der Gemeinden im Bereich der Volksschule.
11 Private Anbieterinnen § 51
Begriff
1 Private Anbieterinnen sind Schulen und Institutionen mit einer privaten Trägerschaft oder Personen, die Privatunterricht erteilen.
Grundsätze
1 Die Volksschule kann auch bei einer privaten Anbieterin besucht werden. 2 Förderangebote und schulische Dienste können auch von privaten Anbieterinnen erbracht werden. 3 Die Bildungsziele der Volksschule sind für die privaten Anbieterinnen verbindlich. 4 Der Kanton unterstützt im Rahmen der verfügbaren Mittel private Anbieterinnen, kann sich an privaten Trägerschaften beteiligen oder privaten Anbieterinnen Aufgaben übertragen. 5 Der Kanton kann Abschlüsse an privaten Schulen anerkennen.
Pflichten
1 Private Anbieterinnen haben für die Errichtung und den Betrieb von Schulen, Förderangeboten und schulischen Diensten sowie für das Erteilen von Privatunterricht eine Bewilligung beim zuständigen Departement einzuholen. 2 Der Kanton kann bei finanzieller Unterstützung oder staatlicher Beteiligung a.
eine angemessene Vertretung in den Trägerschaftsorganen beanspruchen,
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b.
die Trägerschaft zur Beteiligung an der staatlichen Planung und Weiterentwicklung der Volksschulbildung verpflichten.
Betriebsbewilligung 1 Das zuständige Departement regelt in der Betriebsbewilligung die Bedingungen für den Betrieb und die Aufsicht.
12 Zusatzangebote zur Volksschule § 55
Förderung der Zusatzangebote 1 Der Kanton kann Zusatzangebote zur Volksschule, die dem Erreichen der Bildungsziele dienen, fördern.
§ 55a * Frühe Sprachförderung1 Die Gemeinden können Kinder mit unzureichenden Deutschkenntnissen verpflichten, im Jahr vor dem obligatorischen Schuleintrittsalter ein Angebot der frühen Sprachförderung regelmässig zu besuchen. 2 Soweit angezeigt, klären die Gemeinden im Jahr vor dem freiwilligen Kindergartenjahr den Stand der Deutschkenntnisse der Kinder ab. 3 Die frühe Sprachförderung wird von den Gemeinden im Rahmen des ersten freiwilligen Kindergartenjahres, im Rahmen der bestehenden Strukturen der vorschulischen Angebote (z.B. Spielgruppe) oder in separat dafür errichteten Formen angeboten. *4 Die Gemeinden können von den Erziehungsberechtigten angemessene finanzielle Beiträge verlangen. 5 Der Kanton unterstützt die Gemeinden durch die Aus- und Weiterbildung von Fachpersonen sowie mit einem Beitrag an die Kosten der frühen Sprachförderung. 6 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
§ 56 *
Musikschulen 1 Die Gemeinden bieten den Lernenden der Volksschule, der Kantons- und der Fachmittelschulen Zugang zu einer Musikschule. *2 Die Gemeinden führen die Musikschulen selber oder zusammen mit anderen Gemeinden. Sie können das Angebot öffentlich-rechtlichen Dritten oder privatrechtlichen Leistungserbringern übertragen.
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3 Der Kanton entrichtet jenen Musikschulen, welche seine Qualitätsvorgaben einhalten, Staatsbeiträge an die Betriebskosten. Die Elternbeiträge sind in Abzug zu bringen. Die Staatsbeiträge decken 50 Prozent der gesamten im Kanton entstehenden Betriebskosten. *3bis Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in Form von pauschalen ProKopf-Beiträgen. *4 Die Lehrpersonen an den Musikschulen verfügen über die persönlichen Eigenschaften und in der Regel über eine fachgemässe Ausbildung, welche sie zur Erfüllung ihres Bildungsauftrags befähigen. § 28a über das Verbot der Unterrichtstätigkeit ist auf Lehrpersonen an den Musikschulen anwendbar. *5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.
§ 57 *
Freiwilliger Schulsport 1 Der freiwillige Schulsport richtet sich nach dem Gesetz über die Förderung von Sport und Bewegung (Kantonales Sportförderungsgesetz) vom 9. Dezember 20134.
Ausserschulische musische Erziehung 1 Die ausserschulische musische Erziehung fördert in Ergänzung zum schulischen Angebot eine ausgewogene Erziehung und dient der weiter gehenden musischen Betätigung der Lernenden. 2 Der Kanton kann Beiträge an die ausserschulische musische Erziehung, wie Kinder- und Jugendtheater, Gestaltung und Tanz, leisten. 3 Der Regierungsrat regelt die Förderung der ausserschulischen musischen Erziehung in einer Verordnung.
13 Finanzen
Kostentragung 1 Die Betriebskosten der Volksschulen, der Sonderschulen, der Förderangebote, der schulischen Dienste und der Beratungsdienste werden von der jeweiligen Trägerschaft getragen, soweit nicht andere Kostenträger Beiträge entrichten. 2 Die Betriebskosten der Volksschule werden unter Einbezug der Investitionen nach einer vom Regierungsrat festgelegten, einheitlichen Betriebsrechnung ermittelt.
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3 Die Kosten für den Besuch von Spezialangeboten und ausserkantonalen Angeboten im Volksschulbereich richten sich nach den massgebenden Schulabkommen oder Leistungsvereinbarungen. Für den Besuch solcher Angebote entrichtet der Kanton Beiträge analog § 62. Die Wohnortsgemeinden übernehmen für ihre Lernenden die Schulgeldkosten, die nach Abzug des Kantonsbeitrags verbleiben. * § 60
Kostenbeteiligung 1 Der Unterricht an den öffentlichen Volksschulen sowie die Lehrmittel und das allgemeine Schulmaterial, die zum Erreichen der Lernziele gemäss den Lehrplänen notwendig sind, sind unentgeltlich.
2 Die Benützung der schulischen Dienste ist grundsätzlich unentgeltlich.
3 Der Kanton und die Gemeinden legen in ihrem Bereich die Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten für die schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen, für die weiteren fakultativen Schulangebote, für die Materialien, für besondere Schulveranstaltungen und Dienstleistungen sowie für die Benützung von Infrastrukturen fest. Bei der Beteiligung an den eigentlichen Betreuungskosten der schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen sind die finanziellen Verhältnisse der Erziehungsberechtigten zu berücksichtigen. *4 Der Regierungsrat und die Gemeinderäte erlassen die Gebührentarife in ihren Zuständigkeitsbereichen. * § 61
Abgeltung zwischen Gemeinden 1 Für Lernende, die das kommunale Volksschulangebot (Kindergarten- und Primarstufe) ausserhalb des Primarschulkreises besuchen, entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden Beiträge, die untereinander vereinbart werden. 2 Für den Besuch von regionalen Schulzentren der Sekundarstufe I, von Förderangeboten und von schulischen Diensten entrichten die Wohnortsgemeinden den Standortgemeinden oder den Trägern Beiträge, die untereinander vereinbart werden. *3 Der Regierungsrat legt die Höhe der Abgeltung fest, sofern sich die Wohnortsgemeinde und die Standortgemeinde oder die Träger der Förderangebote und der schulischen Dienste nicht einigen können. 4 … *
§ 61a * Gemeindebeiträge1 Die Gemeinden entrichten an die Kosten der Sonderschulung gemäss § 7 Beiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten. 2 Die Gemeinden entrichten Beiträge im Umfang von 50 Prozent der dem Kanton entstehenden Kosten für a.
Zusatzbeiträge an Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Lernender,
22
Nr. 400a
b.
das kantonale Weiterbildungsangebot für die Lehrpersonen und für Stellvertretungskosten, welche vom Kanton während der Dauer der Weiterbildung übernommen werden, c.
die Dienstleistungen, welche Dritte im Auftrag des Kantons für das kommunale Volksschulbildungsangebot erbringen, d.
Schulentwicklungsprojekte.
3 Die Beiträge gemäss den Absätzen 1 und 2 werden von der Gesamtheit der Gemeinden nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. 4 … *
§ 62 *
Kantonsbeiträge 1 Der Kanton entrichtet den Gemeinden Staatsbeiträge an die Betriebskosten für das kommunale Volksschulangebot auf der Grundlage von Standardkosten. *1bis Die Standardkosten decken bei der erstmaligen Festlegung 50 Prozent der gemäss § 59 Absatz 2 im gesamten Kanton ermittelten kommunalen Betriebskosten. Die Standardkosten werden angepasst, wenn sich kantonale und weitere übergeordnete Vorgaben auf die kommunalen Betriebskosten auswirken. Die Mehr- und Minderkosten werden zu 50 Prozent an die Standardkosten angerechnet. *2 Der Kanton entrichtet den Gemeinden seinen Anteil in Form von pauschalen ProKopf-Beiträgen für Lernende des Kindergartens oder der Basisstufe, der Primarschule und der Sekundarschule sowie für Lernende fremder Sprache. *2bis Für die Abgeltung der Kosten von Schulen mit einem hohen Anteil fremdsprachiger Lernender entrichtet der Kanton den Gemeinden einen zusätzlichen Beitrag. Dieser wird nach Schulgrösse abgestuft. *2ter An die Kosten der schul- und familienergänzenden Tagesstrukturen entrichtet der Kanton jeder Gemeinde einen Beitrag im Umfang von 50 Prozent an die anerkannten Nettobetriebskosten. Dabei sollen auch zusätzliche Ressourcen für die Betreuung von Kindern mit einer Sonderschulmassnahme angemessen berücksichtigt werden. *3 An die Kosten der Sonderschulung gemäss § 7 entrichtet der Kanton Staatsbeiträge im Umfang von 50 Prozent der Betriebskosten. Den Trägerinnen von privaten Sonderschulen richtet er seinen Anteil in Form von Beiträgen pro Lernende oder Lernenden und pro Kalendertag aus. *4 Der Kanton leistet Beiträge an Trägerschaften, die im Auftrag des Kantons ein Bildungsangebot erbringen. 5 Der Kanton kann Beiträge an private Anbieterinnen ausrichten. 6 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einer Verordnung.
Nr. 400a
23
14 Disziplinar-, Straf- und Rechtsmittelbestimmungen § 63
Disziplinar- und Strafbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt eine Disziplinar- und Strafordnung für die Volksschule. 2 Er kann in Verordnungen für Verstösse gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder gegen Verordnungsbestimmungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, Bussen bis zu 3000 Franken vorsehen.
Rechtsmittel 1 Gegen Entscheide der Lehrpersonen und der Fachpersonen der schulischen Dienste, der Schulleitung, der Leitung von Förderangeboten, der Leitung schulischer Dienste, der Bildungskommission und der zuständigen Dienststelle kann innert 20 Tagen Verwaltungsbeschwerde beim zuständigen Departement geführt werden. *2 Gegen Entscheide des zuständigen Departements ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig, soweit sie das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege5 nicht ausschliesst. 3 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.
15 Schlussbestimmungen § 65
Aufhebung des Erziehungsgesetzes 1 Das Erziehungsgesetz vom 28. Oktober 19536 wird aufgehoben.
2 Der Regierungsrat bestimmt, welche Teile des Erziehungsgesetzes7 weiter gelten, falls dieses Gesetz nicht zusammen mit den übrigen Bereichsgesetzen in Kraft tritt. 3 Besondere Bestimmungen in den übrigen Bereichsgesetzen bleiben vorbehalten.
Änderung des Gemeindegesetzes8 5
SRL Nr. 40
6
G XIV 361 (SRL Nr. 400) 7
G XIV 361 (SRL Nr. 400) 8
Gemäss Sammelerlass LexWork XML vom 3. März 2015 (G 2015 91) wurde diese Bestimmung betreffend Fremdänderungen aus dem Erlass entfernt.
24
Nr. 400a
Übergangsbestimmungen 1 Insoweit und solange neue Vollzugsverordnungen und Reglemente nicht erlassen sind, gelten die bisherigen Erlasse als Vollzugsbestimmungen, sofern sie diesem Gesetz nicht widersprechen.
2 … *3 … *4 … *5 Die Gemeinden haben das zweijährige Kindergartenangebot innert fünf Jahren seit Inkrafttreten der Änderung dieses Gesetzes vom 24. Januar 2011 zu realisieren. * § 67a * … § 67b * Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 20161 Die Gemeinden haben die Organe der Gemeinden gemäss § 44 bis zum 1. August 2020 einzusetzen.
2 Die Gemeinden haben die Sprachstandserhebung gemäss § 55a Absatz 2 spätestens ab 1. August 2018 durchzuführen.
§ 67c * Übergangsbestimmung der Änderung vom 10. Mai 20211 Die Gemeinden haben die Schulsozialarbeit gemäss § 9 Absatz 1e und die frühe Sprachförderung gemäss § 55a Absatz 3 bis zum 1. August 2024 einzuführen.
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.9 2 Das Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.10 9
Der Regierungsrat setzte das Gesetz am 21. Dezember 1999 auf den 1. Januar 2000 in Kraft (G 1999 366; SRL Nr. 400y).
10
Gegen das Gesetz über die Volksschulbildung wurde das Referendum eingereicht (K 1999 1411). In der Volksabstimmung vom 12. September 1999 wurde das Gesetz angenommen (K 1999 2314).
Nr. 400a
25
Änderungstabelle - nach Paragraf Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstelle G
Erlass
22.03.1999
01.01.2000
Erstfassung
K 1999 745 | G 1999 429 § 2 Abs. 1
06.11.2007
20.01.2008
geändert
G 2008 3
§ 4
Abs. 3
10.12.2012
01.08.2013
geändert
G 2013 133
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
§ 7
Abs. 2
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 7
Abs. 3bis
10.05.2021
01.08.2022
eingefügt
G 2022-002
§ 9
Abs. 1, d.
10.05.2021
01.08.2022
geändert
G 2022-002
10.05.2021
01.08.2022
eingefügt
G 2022-002
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
10.05.2021
01.08.2022
aufgehoben
G 2022-002
§ 9
Abs. 2
13.09.2005
01.01.2008
geändert
G 2005 445
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 11
Abs. 1
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 11
Abs. 3
08.09.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
§ 12
Abs. 1
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 12
Abs. 2
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 12
Abs. 4
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 13
Abs. 2
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
§ 14
Abs. 1, a.
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
§ 14
Abs. 2
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
§ 21
Abs. 1
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 21
Abs. 3
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 22
Abs. 3
24.01.2011
01.08.2011
eingefügt
G 2011 153
§ 22
Abs. 4
24.01.2011
01.08.2011
eingefügt
G 2011 153
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 23
Abs. 3
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 24
Abs. 1
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
§ 30
Abs. 1
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 30
Abs. 2
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 30
Abs. 5
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 32
Abs. 2
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 34
Abs. 4
11.03.2013
01.08.2014
eingefügt
G 2013 641
§ 35
Abs. 5
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
01.12.2014
01.08.2015
geändert
G 2015 58
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 35
Abs. 6
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 35
Abs. 7
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
eingefügt
G 2008 381
§ 37
Abs. 1, hbis.
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
10.05.2021
01.01.2024
geändert
G 2022-002
10.05.2021
01.01.2024
eingefügt
G 2022-002
§ 38
Abs. 2
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
§ 39
Abs. 2, e.
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
§ 39
Abs. 3
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
08.09.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 381
10.05.2010
01.01.2011
aufgehoben
G 2010 188
§ 44
Abs. 2
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 44
Abs. 3
04.05.2004
01.08.2008
aufgehoben
G 2004 381
§ 44
Abs. 4
04.05.2004
01.08.2008
aufgehoben
G 2004 381
26
Nr. 400a
Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstelle G
§ 44
Abs. 5
04.05.2004
01.08.2008
geändert
G 2004 381
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 44
Abs. 6
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
§ 45
Abs. 1
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 46
Abs. 1
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 46
Abs. 2, a.
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
20.06.2016
01.01.2018
geändert
G 2016 173
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
20.06.2016
01.01.2018
geändert
G 2016 173
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
04.05.2004
01.08.2008
geändert
G 2004 381
14.03.2016
01.08.2016
Titel geändert
G 2016 73
§ 47
Abs. 1
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 47
Abs. 2
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
§ 47
Abs. 3
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
04.05.2004
01.08.2008
geändert
G 2004 381
§ 48
Abs. 2, b.
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
10.05.2021
01.08.2022
eingefügt
G 2022-002
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
19.03.2007
01.07.2007
eingefügt
G 2007 171
07.11.2016
01.02.2017
eingefügt
G 2017-002
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
§ 55a
Abs. 3
10.05.2021
01.08.2022
geändert
G 2022-002
26.01.2009
01.08.2010
geändert
G 2010 65
§ 56
Abs. 1
18.02.2019
01.08.2020
geändert
G 2019-017
§ 56
Abs. 3
18.02.2019
01.01.2020
geändert
G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
eingefügt
G 2019-017
§ 56
Abs. 4
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
09.12.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 25
§ 59
Abs. 3
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
§ 60
Abs. 3
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
§ 60
Abs. 4
05.03.2002
01.01.2003
geändert
G 2002 257
§ 61
Abs. 2
10.09.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 342
§ 61
Abs. 4
10.09.2007
01.01.2008
eingefügt
G 2007 342
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
18.02.2019
01.01.2020
aufgehoben
G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
eingefügt
G 2019-017
§ 61a
Abs. 4
10.05.2021
01.01.2024
aufgehoben
G 2022-002
05.03.2002
01.01.2003
geändert
G 2002 257
10.09.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 342
§ 62
Abs. 1
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
18.02.2019
01.01.2020
geändert
G 2019-017
10.05.2021
01.01.2024
geändert
G 2022-002
10.05.2021
01.01.2024
eingefügt
G 2022-002
§ 62
Abs. 2
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
Nr. 400a
27
Element
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Änderung
Fundstelle G
10.05.2021
01.01.2024
geändert
G 2022-002
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
10.05.2021
01.01.2024
eingefügt
G 2022-002
§ 62
Abs. 3
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 64
Abs. 1
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
§ 67
Abs. 2
24.01.2011
01.08.2011
aufgehoben
G 2011 153
§ 67
Abs. 3
24.01.2011
01.08.2011
aufgehoben
G 2011 153
§ 67
Abs. 4
08.09.2008
01.01.2009
eingefügt
G 2008 381
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
§ 67
Abs. 5
24.01.2011
01.08.2011
eingefügt
G 2011 153
10.09.2007
01.01.2008
aufgehoben
G 2007 342
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
10.05.2021
01.08.2022
eingefügt
G 2022-002
Anhang 1
14.03.2016
01.08.2016
Inhalt geändert
G 2016 73
Anhang 2
14.03.2016
01.08.2016
Inhalt geändert
G 2016 73
28
Nr. 400a
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstelle G
22.03.1999
01.01.2000
Erlass
Erstfassung
K 1999 745 | G 1999 429 05.03.2002
01.01.2003
geändert
G 2002 257
05.03.2002
01.01.2003
geändert
G 2002 257
04.05.2004
01.08.2008
aufgehoben
G 2004 381
04.05.2004
01.08.2008
aufgehoben
G 2004 381
04.05.2004
01.08.2008
geändert
G 2004 381
04.05.2004
01.08.2008
geändert
G 2004 381
04.05.2004
01.08.2008
geändert
G 2004 381
13.09.2005
01.01.2008
geändert
G 2005 445
19.03.2007
01.07.2007
eingefügt
G 2007 171
10.09.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
eingefügt
G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
geändert
G 2007 342
10.09.2007
01.01.2008
aufgehoben
G 2007 342
06.11.2007
20.01.2008
§ 2
Abs. 1
geändert
G 2008 3
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
eingefügt
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
aufgehoben
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
geändert
G 2008 381
08.09.2008
01.01.2009
eingefügt
G 2008 381
26.01.2009
01.08.2010
geändert
G 2010 65
10.05.2010
01.01.2011
aufgehoben
G 2010 188
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
eingefügt
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
eingefügt
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
geändert
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
aufgehoben
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
aufgehoben
G 2011 153
24.01.2011
01.08.2011
eingefügt
G 2011 153
10.12.2012
01.08.2013
geändert
G 2013 133
11.03.2013
01.08.2014
eingefügt
G 2013 641
09.12.2013
01.07.2014
geändert
G 2014 25
01.12.2014
01.08.2015
geändert
G 2015 58
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
Nr. 400a
29
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstelle G
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
Titel geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
aufgehoben
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
eingefügt
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
Anhang 1
Inhalt geändert
G 2016 73
14.03.2016
01.08.2016
Anhang 2
Inhalt geändert
G 2016 73
20.06.2016
01.01.2018
geändert
G 2016 173
20.06.2016
01.01.2018
geändert
G 2016 173
07.11.2016
01.02.2017
eingefügt
G 2017-002
18.02.2019
01.08.2020
geändert
G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
geändert
G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
eingefügt
G 2019-017
30
Nr. 400a
Beschlussdatum
Inkrafttreten
Element
Änderung
Fundstelle G
18.02.2019
01.01.2020
aufgehoben
G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
eingefügt
G 2019-017
18.02.2019
01.01.2020
geändert
G 2019-017
10.05.2021
01.08.2022
eingefügt
G 2022-002
10.05.2021
01.08.2022
geändert
G 2022-002
10.05.2021
01.08.2022
eingefügt
G 2022-002
10.05.2021
01.08.2022
aufgehoben
G 2022-002
10.05.2021
01.01.2024
geändert
G 2022-002
10.05.2021
01.01.2024
eingefügt
G 2022-002
10.05.2021
01.08.2022
eingefügt
G 2022-002
10.05.2021
01.08.2022
geändert
G 2022-002
10.05.2021
01.01.2024
aufgehoben
G 2022-002
10.05.2021
01.01.2024
geändert
G 2022-002
10.05.2021
01.01.2024
eingefügt
G 2022-002
10.05.2021
01.01.2024
geändert
G 2022-002
10.05.2021
01.01.2024
eingefügt
G 2022-002
10.05.2021
01.08.2022
eingefügt
G 2022-002
Document Outline
- 1 Allgemeines
- § 1 Geltungsbereich
- § 2 Einbettung der Volksschulbildung
- § 3 Grundsatz
- 2 Bildungsziele
- § 4 Allgemeines Bildungsziel
- § 5 Ziele der Volksschule
- 3 Gliederung der Volksschule
- § 6 * Übersicht
- § 7 * Sonderschulung
- § 8 Förderangebote
- § 9 Schulische Dienste
- 4 Lernende
- § 10 * Begriff
- § 11 Besuch der Volksschule
- § 12 * Schuleintritt
- § 13 Schuldauer
- § 14 Schulaustritt
- § 15 Unterricht und Erziehung
- § 16 Beurteilung und Beratung
- § 17 Information und Mitwirkung
- 5 Erziehungsberechtigte
- § 18 Begriff
- § 19 Mitwirkung
- § 20 Information und Beratung
- § 21 Besuch des Unterrichts und der Schulveranstaltungen
- § 22 Zusammenarbeit
- 6 Lehrpersonen und Fachpersonen der schulischen Dienste
- § 23 Begriffe und beruflicher Auftrag
- § 24 Unterricht und Erziehung
- § 25 Gestaltung und Weiterentwicklung der Schule
- § 26 Evaluation und Weiterbildung
- § 27 Beurteilung
- § 28 Zusammenarbeit
- § 28a * Verbot der Unterrichtstätigkeit
- 7 Organisation
- § 29 Aufgaben
- § 30 Trägerschaft
- § 31 Kommunales Volksschulangebot der Gemeinde
- § 32 Leistungsaufträge
- § 33 Schule als pädagogische Organisation
- § 34 Schulorganisation
- § 35 Schulkreise und Schulorte
- § 36 * Schul- und familienergänzende Tagesstrukturen
- § 36a * Transport
- 8 Organe des Kantons
- § 37 Regierungsrat
- § 38 Zuständiges Departement
- § 39 * Zuständige Dienststelle
- § 40 * …
- § 41 * …
- § 42 * …
- § 43 * …
- 9 Organe der Gemeinden
- § 44 Organisation
- § 45 Zusammenarbeit
- § 46 Gemeinderat
- § 47 * Bildungskommission *
- § 48 * Schulleitung
- 10 Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
- § 49 Mitwirkung
- § 49a * Lehrmittel und Schulmaterial
- § 49b * Schuladministration
- § 50 Interessenvertretung
- 11 Private Anbieterinnen
- § 51 Begriff
- § 52 Grundsätze
- § 53 Pflichten
- § 54 Betriebsbewilligung
- 12 Zusatzangebote zur Volksschule
- § 55 Förderung der Zusatzangebote
- § 55a * Frühe Sprachförderung
- § 56 * Musikschulen
- § 57 * Freiwilliger Schulsport
- § 58 Ausserschulische musische Erziehung
- 13 Finanzen
- § 59 Kostentragung
- § 60 Kostenbeteiligung
- § 61 Abgeltung zwischen Gemeinden
- § 61a * Gemeindebeiträge
- § 62 * Kantonsbeiträge
- 14 Disziplinar-, Straf- und Rechtsmittelbestimmungen
- § 63 Disziplinar- und Strafbestimmungen
- § 64 Rechtsmittel
- 15 Schlussbestimmungen
- § 65 Aufhebung des Erziehungsgesetzes
- § 66 Änderung des Gemeindegesetzes
- § 67 Übergangsbestimmungen
- § 67a * …
- § 67b * Übergangsbestimmungen der Änderung vom 14. März 2016
- § 67c * Übergangsbestimmung der Änderung vom 10. Mai 2021
- § 68 Inkrafttreten